1Und der erste Tag des siebenten Monden soil bei euch heilig heilien, daß ihrzusammenkommet; keine Dienstarbeit sollt ihr drinnen tun. Es ist euer Trommetentag.
2Und sollt Brandopfer tun zum sutien Geruch dem HERRN: einen jungen Farren, einen Widder, sieben jahrige Lammer ohne Wandel;
3dazu ihr Speisopfer: drei Zehnten Semmelmehls, mit 01 gemenget, zu dem Farren, zwo Zehnten zu dem Widder
4und einen Zehnten auf ein jeglich Lamm der sieben Lammer;
5auch einen Ziegenbock zum Sundopfer, euch zu versohnen,
6uber das Brandopfer des Monden und sein Speisopfer und uber das tagliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer, nach ihrem Recht zum sufien Geruch. Das ist ein Opfer dem HERRN.
7Der zehnte Tag dieses siebenten Monden soli bei euch auch heilig heilien, dafi ihr zusammenkommet; und sollt eure Leiber kasteien und keine Arbeit drinnen tun,
8sondern Brandopfer dem HERRN zum sulien Geruch opfern: einen jungen Farren, einen Widder, sieben jahrige Lammer ohne Wandel,
9mit ihren Speisopfern: drei Zehnten Semmelmehls, mit 01 gemenget, zu dem Farren, zwo Zehnten zu dem Widder
10und einen Zehnten je zu einem der sieben Lammer;
11dazu einen Ziegenbock zum Sundopfer uber das Sundopfer der Versohnung und das tagliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer.
12Der funfzehnte Tag des siebenten Monden soil bei euch heilig heilien, daß ihrzusammenkommet. Keine Dienstarbeit sollt ihr drinnen tun; und sollt dem HERRN sieben Tage feiern.
13Und sollt dem HERRN Brandopfer tun zum Opfer des sülien Geruchs dem HERRN: dreizehn junge Farren, zween Widder, vierzehn jahrige Lammer ohne Wandel,
14samt ihrem Speisopfer: drei Zehnten Semmelmehls, mit 01 gemenget, je zu einem der dreizehn Farren, zween Zehnten je zu einem der zween Widder
15und einen Zehnten je zu einem der vierzehn Lammer;
16dazu einen Ziegenbock zum Sundopfer uber das tagliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
17Am andern Tage zwolf junge Farren, zween Widder, vierzehn jahrige Lammer ohne Wandel,
18mit ihrem Speisopfer und Trankopfer zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lammern in ihrer Zahl nach dem Recht;
19dazu einen Ziegenbock zum Sundopfer uber das tagliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer.
20Am dritten Tage elf Farren, zween Widder, vierzehn jahrige Lammer ohne Wandel,
21mit ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lammern in ihrer Zahl nach dem Recht;
22dazu einen Bock zum Sundopfer uber das tagliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
23Am vierten Tage zehn Farren, zween Widder, vierzehn jahrige Lammer ohne Wandel,
24samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lammern in ihrer Zahl nach dem Recht;
25dazu einen Ziegenbock zum Sundopfer uber das tagliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
26Am fünften Tage neun Farren, zween Widder, vierzehn jahrige Lammer ohne Wandel,
27samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lammern in ihrer Zahl nach dem Recht;
28dazu einen Bock zum Sundopfer uber das tagliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
29Am sechsten Tage acht Farren, zween Widder, vierzehn jahrige Lammer ohne Wandel,
30samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lammern in ihrer Zahl nach dem Recht; einen Bock zum Sundopfer uber
31dazu das tagliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
32Am siebenten Tage sieben Farren, zween Widder, vierzehn jahrige Lammer ohne Wandel,
33samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lammern in ihrer Zahl nach dem Recht;
34dazu einen Bock zum Sundopfer uber das tagliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
35Am achten soli der Tag der Versammlung sein; keine Dienstarbeit sollt ihr drinnen tun.
36Und sollt Brandopfer opfern zum Opfer des sütien Geruchs dem HERRN: einen Farren, einen Widder, sieben jahrige Lammer ohne Wandel,
37samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu dem Widder und zu den Lammern in ihrer Zahl nach dem Recht;
38dazu einen Bock zum Sündopfer uber das tagliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
39Solches sollt ihrdem HERRN tun auf eure Feste, ausgenommen, was ihr gelobet und freiwillig gebet zu Brandopfern, Speisopfern, Trankopfern und Dankopfern.