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Exodus 21

GerBoLut: Deutsch Bolsingerߴs Luther 1545 Bibel (moderne Rechtschreibung) · alemão

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1Dies sind die Rechte, die du ihnen sollst vorlegen:

2So du einen ebraischen Knecht kaufest, dersoll dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr soil er frei ledig ausgehen.

31st er ohne Weib kommen, so, soil er auch ohne Weib ausgehen. 1st er aber mit Weib kommen, so soil sein Weib mit ihm ausgehen.

4Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben und hat Sohne Oder Tochter gezeuget, so soli das Weib und die Kinder seines Herrn sein; er aber soil ohne Weib ausgehen.

5Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn lieb und mein Weib und Kind, ich will nicht frei werden,

6So bringe ihn sein Herr vor die Gotter und halte ihn an die Tur Oder Pfosten und bohre ihm mit einem Pfriemen durch sein Ohr; und er sei sein Knecht ewig.

7Verkauftjemand seine Tochter zur Magd, so soil sie nicht ausgehen wie die Knechte.

8Gefallt sie aber ihrem Herrn nicht und will ihr nicht zur Ehe helfen, so soil er sie zu Ibsen geben. Aber unter ein fremd Volk sie zu verkaufen, hat er nicht Macht, weil er sie verschmahet hat.

9Vertrauet er sie aber seinem Sohn, so soil er Tochterrecht an ihr tun.

10Gibt er ihm aber eine andere, so soil er ihr an ihrem Futter, Decke und Eheschuld nicht abbrechen.

11Tut er diese drei nicht, so soli sie frei ausgehen ohne Losegeld.

12Wer einen Menschen schlagt, dafi erstirbt, der soil des Todes sterben.

13Hat er ihm aber nicht nachgestellet sondern Gott hat ihn lassen ohngefahr in seine Hande fallen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen soli.

14Wo aber jemand an seinem Nachsten frevelt und ihn mit List erwurget, so sollst du denselben von meinem Altar nehmen, daß man ihn tote.

15Wer seinen Vater Oder Mutter schlagt, der soil des Todes sterben.

16Wer einen Menschen stiehlt und verkaufet, dad man ihn bei ihm findet, der soil des Todes sterben.

17Wer Vater Oder Mutter flucht, der soil des Todes sterben.

18Wenn sich Manner miteinanderhadern, und einer schlagt den andern mit einem Stein Oder mit einer Faust, daß er nicht stirbt, sondern zu Bette liegt:

19kommterauf, dati erausgehet an seinem Stabe so soil, der ihn schlug, unschuldig sein, ohne dafi er ihm bezahle, was er versaumet hat, und das Arztgeld gebe.

20Wer seinen Knecht Oder Magd schlagt mit einem Stabe, dati er stirbt unter seinen Handen, der, soli darum gestraft werden.

21Bleibt er aber einen Oder zween Tage, so soil er nicht darum gestraft werden; denn es ist sein Geld.

22Wenn sich Manner hadern und verletzen ein schwanger Weib, dati ihr die Frucht abgehet, und ihr kein Schade widerfahrt, so soil man ihn urn Geld strafen, wieviel des Weibes Mann ihm auflegt, und soil's geben nach der Teidingsleute Erkennen.

23Kommt ihr aber ein Schade daraus, so soil er lassen Seele urn Seele,

24Auge urn Auge, Zahn urn Zahn, Hand urn Hand, Fufi urn Fuß,

25Brand urn Brand, Wunde urn Wunde, Beule urn Beule.

26Wenn jemand seinen Knecht Oder seine Magd in ein Auge schlagt und verderbet es, der soil sie frei loslassen urn das Auge.

27Desselbigengleichen, wenn er seinem Knecht Oder Magd einen Zahn ausschlagt, soil er sie frei loslassen urn den Zahn.

28Wenn ein Ochse einen Mann Oder Weib stoßet, daß er stirbt, so soil man den Ochsen steinigen und sein Fleisch nicht essen; so ist der Herr des Ochsen unschuldig.

29Ist aber der Ochse vorhin stoßig gewesen, und seinem Herrn ist's angesagt, und er ihn nicht verwahret hat, und totet daruber einen Mann Oder Weib, soil man den Ochsen steinigen, und sein Herr soil sterben.

30Wird man aber ein Geld auf ihn legen, so soil er geben, sein Leben zu losen, was man ihm auflegt.

31Desselbigengleichen soli man mit ihm handeln, wenn er Sohn Oder Tochter stoßet.

32Stoßet er aber einen Knecht Oder Magd, so soil er ihrem Herrn dreißig silberne Sekel geben, und den Ochsen soli man steinigen.

33so jemand eine Grube auftut, Oder grabt eine Grube und decket sie nicht zu, und fallt daruber ein Ochse Oder Esel hinein,

34so soil's der Herr der Grube mit Geld dem andern wieder bezahlen; das Aas aber soil sein sein.

35Wenn jemandes Ochse eines andern Ochsen stoßet, daß er stirbt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen.

36Ist's aber kund gewesen, daß der Ochse stoßig vorhin gewesen ist, und sein Herr hat ihn nicht verwahret, so soli er einen Ochsen urn den andern vergelten und das Aas haben.

37Wenn jemand einen Ochsen Oder Schaf stiehlt und schlachtet es Oder verkauft es, der soil fünf Ochsen fur einen Ochsen wiedergeben und vier Schafe fur ein Schaf.

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Exodus 21 — alemão:

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