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Leviticus 25

GerBoLut: Deutsch Bolsingerߴs Luther 1545 Bibel (moderne Rechtschreibung) · alemão

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1Und der HERR redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach:

2Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr ins Land kommt, das ich euch geben werde, so soil das Land seine Feier dem HERRN feiern,

3daß du sechs Jahre dein Feld besaest und sechs Jahre deinen Weinberg beschneidest und sammelst die Fruchte ein.

4Aber im siebenten Jahr soil das Land seine grofte Feier dem HERRN feiern, darin du dein Feld nicht besaen noch deinen Weinberg beschneiden sollst.

5Was aber von ihm selber nach deiner Ernte wachst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, so ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen, dieweil es ein Feierjahr ist des Landes.

6Sondern die Feier des Landes sollt ihr darum halten, daß du davon essest, dein Knecht, deine Magd, dein Taglohner, dein Hausgenoft, dein Fremdling bei dir,

7dein Vieh und die Tiere in deinem Lande. AILev Fruchte sollen Speise sein.

8Und du sollst zahlen solcher Feierjahre sieben, daß sieben Jahre siebenmal gezahlet werden und die Zeit der sieben Feierjahre mache neunundvierzig Jahre.

9Da sollst du die Posaune lassen blasen durch all euer Land am zehnten Tage des siebenten Monden, eben am Tage der Versohnung.

10Und ihr sollt das funfzigste Jahr heiligen und sollt es ein Erlaftjahr heiften im Lande alien, die drinnen wohnen; denn es ist euer Halljahr, da soil ein jeglicher bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen.

11Denn das funfzigste Jahr ist euer Halljahr; ihr sollt nicht saen, auch, was von ihm selber wachst, nicht ernten, auch was ohne Arbeit wachst im Weinberge, nicht lesen.

12Denn das Halljahr soil unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das Feld tragt.

13Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soli.

14Wenn du nun etwas deinem Nachsten verkaufst Oder ihm etwas abkaufst, soli keiner seinen Bruder ubervorteilen,

15sondern nach der Zahl vom Halljahr an sollst du es von ihm kaufen; und was die Jahre hernach tragen mogen, so hoch soil er dir's verkaufen.

16Nach der Menge der Jahre sollst du den Kauf steigern und nach der Wenige der Jahre sollst du den Kauf ringern; denn er soli dir's, nachdem es tragen mag, verkaufen.

17So ubervortei Lev nun keiner seinen Nachsten, sondern furchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott.

18Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, daß ihr danach tut, auf daß ihr im Lande sicher wohnen moget.

19Denn das Land soil euch seine Fruchte geben, daß ihr zu essen genug habet und sicher darinnen wohnet.

20Und ob du würdest sagen: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? denn wir saen nicht, so sammeln wir auch kein Getreide ein:

21da will ich meinem Segen uber euch im sechsten Jahr gebieten, daß er soli dreier Jahre Getreide machen,

22daß ihr saet im achten Jahr und von dem alten Getreide esset bis in das neunte Jahr, daß ihr vom alten esset, bis wieder neu Getreide kommt.

23Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen ewiglich; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gaste vor mir.

24Und sollt in all eurem Lande das Land zu losen geben.

25Wenn dein Bruder verarmet und verkauft dir seine Habe, und sein nachster Freund kommt zu ihm, daß er's lose, so soli er's losen, was sein Bruder verkauft hat.

26Wenn aber jemand keinen Loser hat und kann mit seiner Hand so viel zuwege bringen, daß er's ein Teil lose,

27so soil man rechnen von dem Jahr, da er's hat verkauft, und dem Verkaufer die übrigen Jahre wieder einraumen, daß er wieder zu seiner Habe komme.

28Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß eines Teils ihm wieder werde, so soil, daß er verkauft hat, in der Hand des Kaufers sein bis zum Halljahr; in demselben soil es ausgehen, und er wieder zu seiner Habe kommen.

29Wer ein Wohnhaus verkauft inner der Stadtmauer, der hat ein ganz Jahr Frist, dasselbe wieder zu Ibsen; das soil die Zeit sein, darinnen er's Ibsen mag.

30Wo er's aber nicht loset, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soil's der Kaufer ewiglich behalten und seine Nachkommen, und soil nicht los ausgehen im Halljahr.

31Ist's aber ein Haus auf dem Dorfe, da keine Mauer um ist, das soil man dem Felde des Landes gleich rechnen und soil loswerden und im Halljahr ledig ausgehen.

32Die Stadte der Leviten und die Hauser in den Stadten, da ihre Habe innen ist, mogen immerdar geloset werden.

33Wer etwas von den Leviten loset, der soil's verlassen im Halljahr, es sei Haus Oder Stadt, das er besessen hat; denn die Hauser in Stadten der Leviten sind ihre Habe unter den Kindern Israel.

34Aber das Feld vor ihren Stadten soil man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum ewiglich.

35Wenn dein Bruder verarmet und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling Oder Gast, daß er lebe neben dir.

36Und sollst nicht Wucher von ihm nehmen noch Obersatz, sondern sollst dich vor deinem Gott furchten, auf daü dein Bruder neben dir leben konne.

37Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Wucher tun, noch deine Speise auf Ubersatz austun.

38Denn ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Agyptenland gefuhret hat, dad ich euch das Land Kanaan gabe und euer Gott ware.

39Wenn dein Bruder verarmet neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen,

40sondern wie ein Taglohner und Gast soil er bei dir sein und bis an das Halljahr bei dir dienen.

41Dann soil er von dir los ausgehen und seine Kinder mit ihm; und soil wiederkommen zu seinem Geschlecht und zu seiner Vater Habe.

42Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Agyptenland gefuhret habe; darum soil man sie nicht auf leibeigene Weise verkaufen.

43Und sollst nicht mit der Strenge über sie herrschen, sondern dich furchten vor deinem Gott.

44Willst du aber leibeigene Knechte und Magde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind,

45von den Gasten, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Lande zeugen: dieselben sollt ihr zu eigen haben

46und sollt sie besitzen, und eure Kinder nach euch, zum Eigentum fur und fur; die sollt ihr leibeigene Knechte sein lassen. Aber uber eure Bruder, die Kinder Israel, soil keiner des andern herrschen mit der Strenge.

47Wenn irgend ein Fremdling Oder Gast bei dir zunimmt, und dein Bruder neben ihm verarmet und sich dem Fremdling Oder Gast bei dir Oder jemand von seinem Stamm verkauft,

48so soil er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder los zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Brudern losen,

49Oder sein Vetter Oder Vetters Sohn, Oder sonst sein nachster Blutsfreund seines Geschlechts; Oder so seine selbst Hand so viel erwirbt, so soil er sich losen.

50Und soil mit seinem Kaufer rechnen vom Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld soil nach der Zahl der Jahre seines Verkaufens gerechnet werden; und soil sein Taglohn der ganzen Zeitmiteinrechnen.

51Sind noch viel Jahre bis an das Halljahr, so soil er nach denselben desto mehr zu losen geben, danach er gekauft ist.

52Sind aber wenig Jahre ubrig bis an das Halljahr, so soil er auch danach wieder geben zu seiner Losung und soil sein Taglohn von Jahrzu Jahr mit einrechnen.

53Und sollst nicht lassen mit der Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen.

54Wird er aber auf diese Weise sich nicht Ibsen, so soil er im Halljahr los ausgehen und seine Kinder mit ihm.

55Denn die Kinder Israel sind meine Knechte, die ich aus Agyptenland gefuhret habe. Ich bin der HERR, euer Gott.

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